Neue Anweisung rund um das Thema Spielbericht und Spielberechtigung
Um ihre Spielberechtigung nachzuweisen, mussten sich Spieler bei der Passkontrolle schon bisher durch ihren Spielerpass ausweisen.
Liegt dieser nicht vor, ist die Vorlage eines Personalausweises, Führerscheins oder Reisepasses erforderlich. Asylbewerber und
Flüchtlinge dürfen sich mit ihrer Duldung, Aufenthaltserlaubnis, Bescheinigung über ihre Weiterleitung oder ihrem Aufenthaltstitel
ausweisen. Im Jugendbereich sollen alle Mittel zur Feststellung der Identität, wie z.B. die Bestätigung durch den Gegner oder
Vertrauenspersonen oder die Unterschrift mit Geburtstdatum auf dem Spielbericht ausgeschöpft werden. Gelingt dieser Ausweis nicht,
verliert der Spieler seine Spielberechtigung. Der Schiedsrichter lässt den Spieler zum Spiel zu und dokumentiert die Art der von der
Vorlage des Spielerpasses abweichenden Legitimation oder der fehlenden Legitimation lückenlos im Spielbericht, d.h. insbesondere
unter Angabe des vorgelegten Ausweisdokumentes. Daran hat sich nichts geändert. Neu ist, dass das Nachtragen von Spielern in die
Spielerliste durch die Vereine nach der Vereinsfreigabe des Spielberichtes nur noch möglich ist durch die entsprechende Mitteilung
an den Schiedsrichter vor Spielbeginn. Diese Mitteilung soll schriftlich erfolgen. Der Schiedsrichter informiert den Gegner und
dokumentiert die Nachmeldung nach dem Spiel unter "besondere Vorkommnisse" im Spielbericht. Er nimmt keine Änderung an der Aufstellung
mehr vor. Das gilt analog für Änderungen an der Startaufstellung. Ein Spieler, der dem Schiedsrichter vor dem Spiel als solcher nicht
bekannt ist, verliert seine Spielberechtigung, wobei der Schiedsrichter ihn natürlich zum Spiel zulässt.
Sollte ein Spieler vor dem Spiel bei der "Gesichtskontrolle" nicht anwesend sein, muss er sich bei seiner Einwechslung mit seinem
Spielerpass oder einen der oben genannten Ersatzdokumente ausweisen. In diesem Fall soll der Schiedsrichter die Überprüfung im Zuge
der Einwechslung an der Seitenlinie vornehmen.
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